Eichen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Eichen von Waagen ==
== Eichen von Waagen ==


Eichen bedeutet die eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines [[geeichte Waagen|eichfähigen]] Messgerätes. Waagen müssen Sie in der Regel alle ein bis drei Jahre eichen lassen und hängt von der [[Eichfristen|Eichfrist]] der Waagen ab. Dabei können nur eichfähige Waagen geeicht werden.
Eichen bedeutet die eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines [[geeichte Waagen|eichfähigen]] Messgerätes. [[Waagen]] müssen Sie in der Regel alle ein bis drei Jahre eichen lassen und hängt von der [[Eichfristen|Eichfrist]] der Waagen ab. Dabei können nur eichfähige Waagen geeicht werden.
 
Auf Anfrage stellt die Eichbehörde einen [[Eichschein]] über die Eichung des Messgerät aus.
 
== Eichverfahren ==
 


Beim Eichen unterscheidet man mehrere Eichverfahren  
Beim Eichen unterscheidet man mehrere Eichverfahren  
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*[[EG-Ersteichung]]
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*[[EG-Einzeleichung]]
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== Eichen von Nichtselbsttätige Waagen ==


Die Prüfung von [[Nichtselbsttätige Waage]]n. Geprüft werden  
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**[[Eckenprüfung]]
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**[[Empfindlichkeit]]
**[[Empfindlichkeit]]
**[[Beweglichkeit]]
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**[[Wiederholbarkeit]]
**[[Wiederholbarkeit]]
**[[Prüfung von Taraeinrichtungen]]
**[[Prüfung von Taraeinrichtungen]]
**[[Preisrecheneinrichtungen]]
**[[Preisrecheneinrichtungen]]
**[[Druckwerke]] zb.( [[Alibidrucker]] - [[Belegdrucker]] ), [[Eichspeicher]], sowie andere [[Zusatzeinrichtungen]]
**[[Drucker|Druckwerke]] zb.( [[Alibidrucker]] - [[Belegdrucker]] ), [[Eichspeicher]] sowie andere [[Zusatzeinrichtung]]en


== Eichen von selbsttätige Waagen ==


Die Prüfung von [[selbsttätige Waage|Selbsttätigen Waage]]n wird wie eine [[Nichtselbsttätige Waage]]n geprüft. Allerdings werden zb selbsttätigen (Ab)wägungen durchgeführt (Fertigverpackung)
Die Prüfung von [[selbsttätige Waage|Selbsttätigen Waage]]n wird wie eine [[Nichtselbsttätige Waage]]n geprüft. Allerdings werden zb selbsttätigen (Ab)wägungen durchgeführt (Fertigverpackung)


== Die vorzeitiges Erlöschung der Eichpflicht ==
Neben dem Regulären Beendigung der Eichpflicht erlischt die Eichpflicht, wenn
* unzulässige Zusatzeinrichtungen angebaut wurden
* [[Hauptstempel]] oder [[Sicherungsstempel]] unkenntlich oder beschädigt sind
* die [[Verkehrsfehlergrenzen]] überschritten wurden
* messtechnische Eingriffe oder Eigenschaften  vorgenommen wurden zb bei einer Reparatur der Waage (siehe auch [[Instandsetzerkennzeichen]] )
* die Verwendungsbereiche eingeschränkt oder erweitert wurden
* die Bezeichnung der [[Waage]] geändert wurde




== Siehe auch: ==


* [[DAkks-Kalibrierdienst]]
* [[DKD-Kalibrierdienst]]
* [[Kalibrierdienst]]
* [[Kalibrieren]]
* [[Eichfristen]]
[[Kategorie:Prüfen - Eichen]]
[[Kategorie:Prüfen - Eichen]]

Aktuelle Version vom 17. September 2011, 10:09 Uhr

Eichen von Waagen

Eichen bedeutet die eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Messgerätes. Waagen müssen Sie in der Regel alle ein bis drei Jahre eichen lassen und hängt von der Eichfrist der Waagen ab. Dabei können nur eichfähige Waagen geeicht werden.

Auf Anfrage stellt die Eichbehörde einen Eichschein über die Eichung des Messgerät aus.

Eichverfahren

Beim Eichen unterscheidet man mehrere Eichverfahren


Eichen von Nichtselbsttätige Waagen

Die Prüfung von Nichtselbsttätige Waagen. Geprüft werden

Eichen von selbsttätige Waagen

Die Prüfung von Selbsttätigen Waagen wird wie eine Nichtselbsttätige Waagen geprüft. Allerdings werden zb selbsttätigen (Ab)wägungen durchgeführt (Fertigverpackung)


Die vorzeitiges Erlöschung der Eichpflicht

Neben dem Regulären Beendigung der Eichpflicht erlischt die Eichpflicht, wenn

  • unzulässige Zusatzeinrichtungen angebaut wurden
  • Hauptstempel oder Sicherungsstempel unkenntlich oder beschädigt sind
  • die Verkehrsfehlergrenzen überschritten wurden
  • messtechnische Eingriffe oder Eigenschaften vorgenommen wurden zb bei einer Reparatur der Waage (siehe auch Instandsetzerkennzeichen )
  • die Verwendungsbereiche eingeschränkt oder erweitert wurden
  • die Bezeichnung der Waage geändert wurde


Siehe auch: