Eichfristen: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Kontrollwaage]]n - 1 Jahr
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* Selbstständige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen - 1 Jahr
* Selbstständige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen - 1 Jahr
* Nichtselbsteinspielende [[Handelswaage]]n in Apotheken - 4 Jahre
* Nichtselbsteinspielende Handelswaagen in Apotheken - 4 Jahre





Version vom 3. Oktober 2007, 09:19 Uhr

Eichfristen ( Eichgültigkeitsdauer ) von Waagen und Gewichte

Waagen und Gewichte unterliegen im eichfähigen Einsatz einer unterschiedlichen Eichgültigkeitsdauer, die je nach Art und Verwendung unterschiedlichen Eichfristen haben und liegen zwichen 1 - 4 Jahre.


Kennzeichnung der Eichdauer bei Waagen

Die Kennzeichnung der Eichdauer werden bei Waagen je nach Art der Eichung unterschiedlich aufgebracht. Dabei unterscheidet man zwischen EG-Ersteichung und Nacheichung von Waagen. Bei einer Nacheichung wird ein Hauptstempel mit der Jahreszahl, in dem eine erneute Nacheichung erfolgen muß.

Bei einer EG-Ersteichung wird das Jahr angegeben, in dem die Waage geeicht worden ist.


Kennzeichnung der Eichdauer bei Gewichte

Die Kenzeichnung bei Gewichte erfolgt an der Justagekammer mit dem Aufbringen einer Jahreszahl (Schlagstempel). Bei Gewichtssätze wird die Eichfrist auf jedem Einzelgewicht oder mit einem Schlagstempel in den Gewichtskasten aufgebracht. Möglich ist aber auch, das auf dem Gewichtskasten mit einem Hauptstempel (Klebemarke) die Eichgültigkeit gekennzeichnet wird.

Eichfristen von Waagen

Die Gültigkeitsdauer der Eichen beträgt bei Waagen grundsätzlich zwei Jahre. Ausgenommen davon gilt die Eichung bei folgenden Waagenarten kürzer oder länger:


  • Waagen unter eine Höchstlast von 3000 kg - 2 Jahre
  • Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg und mehr - 3 Jahre
  • nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast kleiner 50 kg - 4 Jahre
  • nichtselbsteinspielende Feinwaagen und Präzisionswaagen - 4 Jahre
  • Personen- und Säuglingswaagen - 4 Jahre
  • Personenwaagen in der Praxis von Ärzten oder Heilpraktikern - unbefristet ( Außer es wurde eine Reparatur durchgeführt )
  • Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben - 4 Jahre
  • Kontrollwaagen - 1 Jahr
  • Selbstständige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen - 1 Jahr
  • Nichtselbsteinspielende Handelswaagen in Apotheken - 4 Jahre


Die Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde

Eichfristen von Gewichte

Alle Gewichte, die im Geschäftlichen Verkehr verwendet werden ( E2-M3 ) unterliegen einer Eichfrist von 4 Jahren. Ausgenommen sind Prüfgewichte und Kontrollgewichte, die eine Eichfrist von 1 Jahr haben.