Geeichte Waagen: Unterschied zwischen den Versionen
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Geeichte Waagen müssen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ([[PTB]]) in Braunschweig oder einer anderen europäischen Zulassungsstelle oder allgemein zur Eichung zugelassen sein. Geeichte Waagen sind mit einem Eichsiegel auf dem die Eichgültigkeitsdauer vermerkt ist, angebracht. Auf Neuwaagen können auch [[EG-Ersteichung|EG-Erstgeeicht]]sein. | |||
Version vom 1. November 2006, 13:39 Uhr
Geeichte Waagen
Geeichte Waagen bzw unter "Eichen" verstehet man die Prüfung eines Messgerätes auf Einhaltung der Bauvorschriften und die Prüfung seiner richtigen Anzeige innerhalb der "Eichfehlergrenzen".
Geeichte Waagen müssen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig oder einer anderen europäischen Zulassungsstelle oder allgemein zur Eichung zugelassen sein. Geeichte Waagen sind mit einem Eichsiegel auf dem die Eichgültigkeitsdauer vermerkt ist, angebracht. Auf Neuwaagen können auch EG-Erstgeeichtsein.
Dabei besteht folgend Vorschriften über die eichpflicht von Waagen
Waagen unterliegen der eichpflicht, wenn sie in folgenen Bereichen verwendet werden
- im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird
- im Arbeitsschutz
- im Umweltschutz
- im Strahlenschutz
- im Verkehrswesen
- Gesundheitsschutz (Krankenhäuser, Arzte)
- Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen
- Herstellung von Arzneimitteln (Apotheken)
- Wareneingangskontrolle
- Verwiegung von Fahrzeugen