Eichfristen: Unterschied zwischen den Versionen

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==  Kennzeichnung der Eichdauer bei Gewichte ==
==  Kennzeichnung der Eichdauer bei Gewichte ==
Die Kenzeichnung bei Gewichte erfolgt an der [[Justagekammer]] mit dem Aufbringen einer Jahreszahl (Schlagstempel). Bei Gewichtssätze wird die Eichfrist auf dem Gewichtskasten mit einem Hauptstempel (Klebemarke) oder mit einem Schlagstempel in den Gewichtskasten aufgebracht.
Die Kenzeichnung bei Gewichte erfolgt an der [[Justagekammer]] mit dem Aufbringen einer Jahreszahl (Schlagstempel). Bei Gewichtssätze wird die Eichfrist auf dem Gewichtskasten mit einem Hauptstempel (Klebemarke) oder mit einem Schlagstempel in den [[Gewichtskasten]] aufgebracht.


== Eichfristen von Waagen ==
== Eichfristen von Waagen ==

Version vom 3. Oktober 2006, 13:36 Uhr

Eichfristen ( Eichgültigkeitsdauer ) von Waagen und Gewichte

Waagen und Gewichte unterliegen im eichfähigen Einsatz einer unterschiedlichen Eichgültigkeitsdauer, die je nach Art und Verwendung unterschiedlichen Eichfristen haben und liegen zwichen 1 - 4 Jahre.


Kennzeichnung der Eichdauer bei Waagen

Die Kennzeichnung der Eichdauer werden bei Waagen je nach Art der Eichung unterschiedlich aufgebracht. Dabei unterscheidet man zwischen EG-Ersteichung und Nacheichung von Waagen. Bei einer Nacheichung wird ein Hauptstempel mit der Jahreszahl, in dem eine erneute Nacheichung erfolgen muß.

Bei einer EG-Ersteichung wird das Jahr angegeben, in dem die Waage geeicht worden ist.


Kennzeichnung der Eichdauer bei Gewichte

Die Kenzeichnung bei Gewichte erfolgt an der Justagekammer mit dem Aufbringen einer Jahreszahl (Schlagstempel). Bei Gewichtssätze wird die Eichfrist auf dem Gewichtskasten mit einem Hauptstempel (Klebemarke) oder mit einem Schlagstempel in den Gewichtskasten aufgebracht.

Eichfristen von Waagen

Die Gültigkeitsdauer der Eichen beträgt bei Waagen grundsätzlich zwei Jahre. Ausgenommen davon gilt die Eichung bei folgenden Waagenarten kürzer oder länger:

Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg und mehr - 3 Jahre

nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast kleiner 50 kg - 4 Jahre
• nichtselbsteinspielende Feinwaagen und Präzisionswaagen - 4 Jahre
• Personen- und Säuglingswaagen - 4 Jahre
• Personenwaagen, wenn sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind unbefristet bzw bis eine 
  Reparatur erfolgt ist
• Kontrollwaagen - 1 Jahr

Die Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde

Eichfristen von Gewichte