Achsweises Wägen: Unterschied zwischen den Versionen
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== Bedienungen für das Achsweises Wägen == | |||
Um eine Achsweise Wägung durchzuführen müssen folgende Bedienungen erfüllt sein. | |||
* Während einer [[Eichen|Eichung]] durch eine messtechnische Prüfung nachgewiesen werden | * Während einer [[Eichen|Eichung]] durch eine messtechnische Prüfung nachgewiesen werden | ||
* vor oder hinter der Waagenbrücke mit dieser auf einer Höhe liegen und gerade und waagrecht ausgeführt sind. | * vor oder hinter der Waagenbrücke mit dieser auf einer Höhe liegen und gerade und waagrecht ausgeführt sind. | ||
Weiterhin muss man noch folgendes zum Achsweises Wägen beachten. | |||
* Das Gesamtgewicht eines Fahrzeugs darf nur aus zwei Teilwägungen ermittelt werden; Achsgruppen (Mehrfachaggregate) sind in einer Wägung zu wägen; Sattelfahrzeuge (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger) gelten als ein Fahrzeug; Lastzüge (LKW und Anhänger) sind als getrennte Fahrzeuge zu behandeln. | |||
* Das Fahrzeug muss gerade auf die Waage aufgefahren werden und ungebremst sein. Die zu wägende Achse oder Achsgruppe soll möglichst in der Mitte der Waagenbrücke positioniert werden. | |||
* Die Ladung darf sich während der gesamten Wägedauer nicht verlagern können. | |||
* Die Wägeergebnisse sind mit der Angabe „Achsweise gewogen“ zu versehen. | |||
== unzulässig für Achsweises Wägen - Wiegen == | == unzulässig für Achsweises Wägen - Wiegen == | ||
Auf Waagen, die die Anforderungen nicht erfüllen dürfen keine Achsweises Wägungen durchgeführt werden. In diesem Fall muss in unmittelbarer Nähe der Waagenbrücke ein Schild mit folgendem Text angebracht werden (Mindestschriftgröße 30 mm): | Auf Waagen, die die Anforderungen nicht erfüllen dürfen keine Achsweises Wägungen durchgeführt werden. In diesem Fall muss in unmittelbarer Nähe der [[Waagenbrücke]] ein Schild mit folgendem Text angebracht werden (Mindestschriftgröße 30 mm): | ||
„Achsweises Wägen ist ausnahmslos nicht gestattet. Beim Wägen von Lastzügen muss der | „Achsweises Wägen ist ausnahmslos nicht gestattet. Beim Wägen von Lastzügen muss der | ||
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Bild:achsweises-bild.jpg|Achsweises Wägen ist ausnahmslos nicht gestattet | |||
Bild:achsweises-bild2.jpg|Achsweises Wägen ist ausnahmslos nicht gestattet | |||
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[[Kategorie:Begriffserklärung]] | |||
[[Kategorie:Stempel und Zeichen]] | |||
[[Kategorie:Prüfen - Eichen]] |
Aktuelle Version vom 20. November 2010, 14:44 Uhr
Achsweises Wägen - Wiegen
Achsweise Wiegen wird bei Fahrzeugwaagen angewandt. Beim Achsweisen Wägen besteht durch das Fahrzeug eine Verbindung zwischen beweglicher Waagenbrücke und fester Umgebung. Dies führt zu zusätzliche Einflüsse auf das Wägeergebnis seitens der Waage und dem Fahrzeug zb durch Querkräfte. Damit auf eine Waage Achsweises Wägen erlaubt ist, müssen gewissen technischen Anforderungen erfüllt sein.
Bedienungen für das Achsweises Wägen
Um eine Achsweise Wägung durchzuführen müssen folgende Bedienungen erfüllt sein.
- Während einer Eichung durch eine messtechnische Prüfung nachgewiesen werden
- vor oder hinter der Waagenbrücke mit dieser auf einer Höhe liegen und gerade und waagrecht ausgeführt sind.
Weiterhin muss man noch folgendes zum Achsweises Wägen beachten.
- Das Gesamtgewicht eines Fahrzeugs darf nur aus zwei Teilwägungen ermittelt werden; Achsgruppen (Mehrfachaggregate) sind in einer Wägung zu wägen; Sattelfahrzeuge (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger) gelten als ein Fahrzeug; Lastzüge (LKW und Anhänger) sind als getrennte Fahrzeuge zu behandeln.
- Das Fahrzeug muss gerade auf die Waage aufgefahren werden und ungebremst sein. Die zu wägende Achse oder Achsgruppe soll möglichst in der Mitte der Waagenbrücke positioniert werden.
- Die Ladung darf sich während der gesamten Wägedauer nicht verlagern können.
- Die Wägeergebnisse sind mit der Angabe „Achsweise gewogen“ zu versehen.
unzulässig für Achsweises Wägen - Wiegen
Auf Waagen, die die Anforderungen nicht erfüllen dürfen keine Achsweises Wägungen durchgeführt werden. In diesem Fall muss in unmittelbarer Nähe der Waagenbrücke ein Schild mit folgendem Text angebracht werden (Mindestschriftgröße 30 mm):
„Achsweises Wägen ist ausnahmslos nicht gestattet. Beim Wägen von Lastzügen muss der Teil, der auf der Waage steht, von dem anderen Teil abgekoppelt sein.“