Eichfristen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Eichfristen ( Eichgültigkeitsdauer ) von Waagen und Gewichte ==
== Eichfristen ( Eichgültigkeitsdauer ) von Waagen und Gewichte ==
Waagen und Gewichte unterliegen im eichfähigen Einsatz einer unterschiedlichen Eichgültigkeitsdauer, die je nach Art und Verwendung unterschiedlichen Eichfristen haben und liegen zwichen 1 - 4 Jahre.
[[Waagen]] und [[Gewichte]] unterliegen im eichfähigen Einsatz einer unterschiedlichen Eichgültigkeitsdauer, die je nach Art und Verwendung unterschiedlichen Eichfristen haben und liegen zwischen 1 - 4 Jahre.
 


== Kennzeichnung der Eichdauer bei Waagen ==
== Kennzeichnung der Eichdauer bei Waagen ==


Die Kennzeichnung der Eichdauer werden bei Waagen je nach Art der Eichung unterschiedlich aufgebracht. Dabei unterscheidet man zwischen [[EG-Ersteichung]] und [[Nacheichung]] von Waagen.  
Die Kennzeichnung der Eichdauer werden bei Waagen je nach Art der Eichung unterschiedlich aufgebracht. Dabei unterscheidet man zwischen [[EG-Ersteichung]] und [[Nacheichung]] von Waagen.  
Bei einer Nacheichung wird ein [[Hauptstempel]] mit der Jahreszahl, in dem eine erneute Nacheichung erfolgen muß.
Bei einer Nacheichung wird ein [[Hauptstempel]] mit der Jahreszahl, in dem eine erneute Nacheichung erfolgen muss.


Bei einer EG-Ersteichung wird das Jahr angegeben, in dem die Waage geeicht worden ist.
Bei einer EG-Ersteichung wird das Jahr angegeben, in dem die Waage geeicht worden ist.
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==  Kennzeichnung der Eichdauer bei Gewichte ==
==  Kennzeichnung der Eichdauer bei Gewichte ==
Die Kenzeichnung bei Gewichte erfolgt an der [[Justagekammer]] mit dem Aufbringen einer Jahreszahl (Schlagstempel). Bei Gewichtssätze wird die Eichfrist auf jedem Einzelgewicht oder mit einem Schlagstempel in den [[Gewichtskasten]] aufgebracht.
Die Kennzeichnung bei Gewichte erfolgt an der [[Justagekammer]] mit dem Aufbringen einer Jahreszahl (Schlagstempel). Bei Gewichtssätze wird die Eichfrist auf jedem Einzelgewicht oder mit einem Schlagstempel in den [[Gewichtskasten]] aufgebracht.
Möglich ist aber auch, das  auf dem Gewichtskasten mit einem Hauptstempel (Klebemarke) die Eichgültigkeit gekennzeichnet wird.
Möglich ist aber auch, das  auf dem Gewichtskasten mit einem Hauptstempel (Klebemarke) die Eichgültigkeit gekennzeichnet wird.


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Die Gültigkeitsdauer der [[Eichen]] beträgt bei Waagen grundsätzlich zwei Jahre. Ausgenommen davon gilt die Eichung bei folgenden Waagenarten
Die Gültigkeitsdauer der [[Eichen]] beträgt bei Waagen grundsätzlich zwei - drei Jahre. Ausgenommen davon gilt die Eichung bei folgenden Waagenarten
kürzer oder länger:
kürzer oder länger:


Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg und mehr - 3 Jahre


* [[nichtselbsteinspielende]] [[Handelswaagen]] mit einer [[Wägebereich|Höchstlast]] kleiner 50 kg - 4 Jahre
* Waagen '''unter''' einer Höchstlast von 3000 kg  - 2 Jahre
* nichtselbsteinspielende [[Feinwaagen]] und [[Präzisionswaagen]] - 4 Jahre
* Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg und mehr - 3 Jahre
* Personen- und Säuglingswaagen - 4 Jahre
* [[nichtselbsteinspielende]] [[Handelswaage]]n mit einer [[Wägebereich|Höchstlast]] kleiner 50 kg - 4 Jahre
* Personenwaagen, wenn sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind unbefristet bzw bis eine Reparatur erfolgt ist
* nichtselbsteinspielende [[Feinwaage]]n und [[Präzisionswaage]]n - 4 Jahre
* Personen- und [[Säuglingswaage]]n - 4 Jahre
** [[Bettenwaage]]n - 2 Jahre
* [[Personenwaage]]n in der Praxis von Ärzten oder Heilpraktikern - unbefristet ( Außer es wurde eine Reparatur durchgeführt )
* [[Viehwaage]]n in landwirtschaftlichen Betrieben - 4 Jahre
* [[Kontrollwaage]]n - 1 Jahr
* [[Kontrollwaage]]n - 1 Jahr
* Selbstständige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen - 1 Jahr
* Nichtselbsteinspielende Handelswaagen in Apotheken - 4 Jahre
Die Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht
Die Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht
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Alle Gewichte, die im Geschäftlichen Verkehr verwendet werden ( E2-M3 ) unterliegen einer Eichfrist von 4 Jahren. Ausgenommen sind [[Prüfgewichte]] und Kontrollgewichte, die eine Eichfrist von 1 Jahr haben.
Alle Gewichte, die im Geschäftlichen Verkehr verwendet werden ( E2-M3 ) unterliegen einer Eichfrist von 4 Jahren. Ausgenommen sind [[Prüfgewichte]] und Kontrollgewichte, die eine Eichfrist von 1 Jahr haben.
== Siehe auch: ==
* [[Eichen]]
* [[Eichfehlergrenzen]]
* [[Verkehrsfehlergrenzen]]
[[Kategorie:Prüfen - Eichen]]

Aktuelle Version vom 14. Januar 2012, 15:58 Uhr

Eichfristen ( Eichgültigkeitsdauer ) von Waagen und Gewichte

Waagen und Gewichte unterliegen im eichfähigen Einsatz einer unterschiedlichen Eichgültigkeitsdauer, die je nach Art und Verwendung unterschiedlichen Eichfristen haben und liegen zwischen 1 - 4 Jahre.

Kennzeichnung der Eichdauer bei Waagen

Die Kennzeichnung der Eichdauer werden bei Waagen je nach Art der Eichung unterschiedlich aufgebracht. Dabei unterscheidet man zwischen EG-Ersteichung und Nacheichung von Waagen. Bei einer Nacheichung wird ein Hauptstempel mit der Jahreszahl, in dem eine erneute Nacheichung erfolgen muss.

Bei einer EG-Ersteichung wird das Jahr angegeben, in dem die Waage geeicht worden ist.


Kennzeichnung der Eichdauer bei Gewichte

Die Kennzeichnung bei Gewichte erfolgt an der Justagekammer mit dem Aufbringen einer Jahreszahl (Schlagstempel). Bei Gewichtssätze wird die Eichfrist auf jedem Einzelgewicht oder mit einem Schlagstempel in den Gewichtskasten aufgebracht. Möglich ist aber auch, das auf dem Gewichtskasten mit einem Hauptstempel (Klebemarke) die Eichgültigkeit gekennzeichnet wird.

Eichfristen von Waagen

Die Gültigkeitsdauer der Eichen beträgt bei Waagen grundsätzlich zwei - drei Jahre. Ausgenommen davon gilt die Eichung bei folgenden Waagenarten kürzer oder länger:



Die Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde

Eichfristen von Gewichte

Alle Gewichte, die im Geschäftlichen Verkehr verwendet werden ( E2-M3 ) unterliegen einer Eichfrist von 4 Jahren. Ausgenommen sind Prüfgewichte und Kontrollgewichte, die eine Eichfrist von 1 Jahr haben.


Siehe auch: