Eichfristen: Unterschied zwischen den Versionen
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Waagen und Gewichte unterliegen im eichfähigen Einsatz einer unterschiedlichen Eichgültigkeitsdauer, die je nach Art und Verwendung unterschiedlichen Eichfristen haben und liegen | [[Waagen]] und [[Gewichte]] unterliegen im eichfähigen Einsatz einer unterschiedlichen Eichgültigkeitsdauer, die je nach Art und Verwendung unterschiedlichen Eichfristen haben und liegen zwischen 1 - 4 Jahre. | ||
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Die Kennzeichnung der Eichdauer werden bei Waagen je nach Art der Eichung unterschiedlich aufgebracht. Dabei unterscheidet man zwischen [[EG-Ersteichung]] und [[Nacheichung]] von Waagen. | |||
Bei einer Nacheichung wird ein [[Hauptstempel]] mit der Jahreszahl, in dem eine erneute Nacheichung erfolgen muss. | |||
Bei einer EG-Ersteichung wird das Jahr angegeben, in dem die Waage geeicht worden ist. | |||
== Kennzeichnung der Eichdauer bei Gewichte == | |||
Die Kennzeichnung bei Gewichte erfolgt an der [[Justagekammer]] mit dem Aufbringen einer Jahreszahl (Schlagstempel). Bei Gewichtssätze wird die Eichfrist auf jedem Einzelgewicht oder mit einem Schlagstempel in den [[Gewichtskasten]] aufgebracht. | |||
Möglich ist aber auch, das auf dem Gewichtskasten mit einem Hauptstempel (Klebemarke) die Eichgültigkeit gekennzeichnet wird. | |||
== Eichfristen von Waagen == | == Eichfristen von Waagen == | ||
Die Gültigkeitsdauer der [[Eichen]] beträgt bei Waagen grundsätzlich zwei - drei Jahre. Ausgenommen davon gilt die Eichung bei folgenden Waagenarten | |||
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* Waagen '''unter''' einer Höchstlast von 3000 kg - 2 Jahre | |||
* Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg und mehr - 3 Jahre | |||
* [[nichtselbsteinspielende]] [[Handelswaage]]n mit einer [[Wägebereich|Höchstlast]] kleiner 50 kg - 4 Jahre | |||
* nichtselbsteinspielende [[Feinwaage]]n und [[Präzisionswaage]]n - 4 Jahre | |||
* Personen- und [[Säuglingswaage]]n - 4 Jahre | |||
** [[Bettenwaage]]n - 2 Jahre | |||
* [[Personenwaage]]n in der Praxis von Ärzten oder Heilpraktikern - unbefristet ( Außer es wurde eine Reparatur durchgeführt ) | |||
* [[Viehwaage]]n in landwirtschaftlichen Betrieben - 4 Jahre | |||
* [[Kontrollwaage]]n - 1 Jahr | |||
* Selbstständige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen - 1 Jahr | |||
* Nichtselbsteinspielende Handelswaagen in Apotheken - 4 Jahre | |||
Die Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht | |||
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== Eichfristen von Gewichte == | == Eichfristen von Gewichte == | ||
Alle Gewichte, die im Geschäftlichen Verkehr verwendet werden ( E2-M3 ) unterliegen einer Eichfrist von 4 Jahren. Ausgenommen sind [[Prüfgewichte]] und Kontrollgewichte, die eine Eichfrist von 1 Jahr haben. | |||
== Siehe auch: == | |||
* [[Eichen]] | |||
* [[Eichfehlergrenzen]] | |||
* [[Verkehrsfehlergrenzen]] | |||
[[Kategorie:Prüfen - Eichen]] |
Aktuelle Version vom 14. Januar 2012, 15:58 Uhr
Eichfristen ( Eichgültigkeitsdauer ) von Waagen und Gewichte
Waagen und Gewichte unterliegen im eichfähigen Einsatz einer unterschiedlichen Eichgültigkeitsdauer, die je nach Art und Verwendung unterschiedlichen Eichfristen haben und liegen zwischen 1 - 4 Jahre.
Kennzeichnung der Eichdauer bei Waagen
Die Kennzeichnung der Eichdauer werden bei Waagen je nach Art der Eichung unterschiedlich aufgebracht. Dabei unterscheidet man zwischen EG-Ersteichung und Nacheichung von Waagen. Bei einer Nacheichung wird ein Hauptstempel mit der Jahreszahl, in dem eine erneute Nacheichung erfolgen muss.
Bei einer EG-Ersteichung wird das Jahr angegeben, in dem die Waage geeicht worden ist.
Kennzeichnung der Eichdauer bei Gewichte
Die Kennzeichnung bei Gewichte erfolgt an der Justagekammer mit dem Aufbringen einer Jahreszahl (Schlagstempel). Bei Gewichtssätze wird die Eichfrist auf jedem Einzelgewicht oder mit einem Schlagstempel in den Gewichtskasten aufgebracht. Möglich ist aber auch, das auf dem Gewichtskasten mit einem Hauptstempel (Klebemarke) die Eichgültigkeit gekennzeichnet wird.
Eichfristen von Waagen
Die Gültigkeitsdauer der Eichen beträgt bei Waagen grundsätzlich zwei - drei Jahre. Ausgenommen davon gilt die Eichung bei folgenden Waagenarten kürzer oder länger:
- Waagen unter einer Höchstlast von 3000 kg - 2 Jahre
- Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg und mehr - 3 Jahre
- nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast kleiner 50 kg - 4 Jahre
- nichtselbsteinspielende Feinwaagen und Präzisionswaagen - 4 Jahre
- Personen- und Säuglingswaagen - 4 Jahre
- Bettenwaagen - 2 Jahre
- Personenwaagen in der Praxis von Ärzten oder Heilpraktikern - unbefristet ( Außer es wurde eine Reparatur durchgeführt )
- Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben - 4 Jahre
- Kontrollwaagen - 1 Jahr
- Selbstständige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen - 1 Jahr
- Nichtselbsteinspielende Handelswaagen in Apotheken - 4 Jahre
Die Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht
wurde
Eichfristen von Gewichte
Alle Gewichte, die im Geschäftlichen Verkehr verwendet werden ( E2-M3 ) unterliegen einer Eichfrist von 4 Jahren. Ausgenommen sind Prüfgewichte und Kontrollgewichte, die eine Eichfrist von 1 Jahr haben.