Instandsetzerkennzeichen: Unterschied zwischen den Versionen
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Staatlich anerkannte [[Instandsetzer]] haben die Möglichkeit, nach einer Reparatur von einer im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendeten Waage (geeichte Waage) diese durch das Anbringen eines Instandsetzerzeichen auch weiterhin im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr zu verwenden. Das heißt, auch wenn die Waage repariert und die Eichsiegel von dem Instandsetzer gebrochen worden sind kann der Kunde diese trotzdem weiterhin im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendeten und gilt weiterhin als [[Geeichte Waagen|geeicht]]. | Staatlich anerkannte [[Instandsetzer]] haben die Möglichkeit, nach einer Reparatur von einer im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendeten [[Waage]] ([[geeichte Waagen|geeichte Waage]]) diese durch das Anbringen eines Instandsetzerzeichen auch weiterhin im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr zu verwenden. Das heißt, auch wenn die Waage repariert und die Eichsiegel von dem Instandsetzer gebrochen worden sind kann der Kunde diese trotzdem weiterhin im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendeten und gilt weiterhin als [[Geeichte Waagen|geeicht]]. | ||
Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer gleichseitigen dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von 30mm. Die Klebemarke enthält im oberen Feld den [[Kennbuchstaben der zuständigen Behörde]], im mittleren Feld die Nummer des [[Instandsetzer]]s. Im unteren Feld wird das Kurzzeichen des | Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer gleichseitigen dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von 30mm. Die Klebemarke enthält im oberen Feld den [[Kennbuchstaben der zuständigen Behörde]], im mittleren Feld die Nummer des [[Instandsetzer]]s. Im unteren Feld wird das Kurzzeichen des [[Waagenbauer]]s und das Datum der Instandsetzung eingetragen. | ||
Einschränkungen für das Anbringen eines Instandsetzerkennzeichen: | Einschränkungen für das Anbringen eines Instandsetzerkennzeichen: | ||
*Die Waage | *Die Waage muss noch in den [[Eichfristen]] liegen | ||
*Der | *Der Messfehler der Waage muss in den [[Verkehrsfehlergrenzen]] liegen | ||
*Waage war schon einmal geeicht | *Waage war schon einmal geeicht | ||
Dabei | Dabei muss der Instandsetzer folgendes Beachten | ||
*Der Instandsetzer hat den Hauptstempel und eine zusätzliche Angabe "Geeicht bis... " nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat der Instandsetzer durch sein Stempelzeichen zu ersetzen. | *Der Instandsetzer hat den [[Hauptstempel]] und eine zusätzliche Angabe [[Geeicht bis|"Geeicht bis... "]] nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte [[Sicherungsstempel]] hat der Instandsetzer durch sein Stempelzeichen zu ersetzen. | ||
*Der Instandsetzer hat im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung einzutragen und die zuständige [[Eichamt|Behörde]] von der Anbringung unverzüglich schriftlich zu verständigen | *Der Instandsetzer hat im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung einzutragen und die zuständige [[Eichamt|Behörde]] von der Anbringung unverzüglich schriftlich zu verständigen siehe [[Instandsetzermeldung]] | ||
* Es dürfen nur zugelassene [[ | * Es dürfen nur zugelassene [[Waagenbaufirmen|Betrieben]], die entsprechende Auflagen erfüllen, Instandsetzerkennzeichen anbringen | ||
== Instandsetzungsbenachrichtigung (gem. § 72 Eichordnung) == | |||
Neben dem Anbringen eines Instandsetzerkennzeichen erfolgt gleichzeitig eine Meldung an das zuständige Eichamt. In diesem amtlichen Vordruck wird das Eichamt über die erfolgte Reparatur informiert. Diese Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung wird von dem Waagenbauer und dem Kunden unterschrieben. Gleichzeitig wird der Kunde darauf Hingewiesen, das er unverzüglich einen Eichantrag zu stellen hat. | |||
Als Instandsetzer habe ich auf die Pflicht hingewiesen, unverzüglich einen Eichantrag zu stellen | |||
== Siehe auch: == | |||
*[[Hauptstempel]] | |||
*[[Sicherungsstempel]] | |||
[[Kategorie:Stempel und Zeichen]] |
Aktuelle Version vom 23. August 2011, 19:41 Uhr
Instandsetzer Kennzeichen
Staatlich anerkannte Instandsetzer haben die Möglichkeit, nach einer Reparatur von einer im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendeten Waage (geeichte Waage) diese durch das Anbringen eines Instandsetzerzeichen auch weiterhin im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr zu verwenden. Das heißt, auch wenn die Waage repariert und die Eichsiegel von dem Instandsetzer gebrochen worden sind kann der Kunde diese trotzdem weiterhin im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendeten und gilt weiterhin als geeicht.
Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer gleichseitigen dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von 30mm. Die Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde, im mittleren Feld die Nummer des Instandsetzers. Im unteren Feld wird das Kurzzeichen des Waagenbauers und das Datum der Instandsetzung eingetragen.
Einschränkungen für das Anbringen eines Instandsetzerkennzeichen:
- Die Waage muss noch in den Eichfristen liegen
- Der Messfehler der Waage muss in den Verkehrsfehlergrenzen liegen
- Waage war schon einmal geeicht
Dabei muss der Instandsetzer folgendes Beachten
- Der Instandsetzer hat den Hauptstempel und eine zusätzliche Angabe "Geeicht bis... " nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat der Instandsetzer durch sein Stempelzeichen zu ersetzen.
- Der Instandsetzer hat im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung einzutragen und die zuständige Behörde von der Anbringung unverzüglich schriftlich zu verständigen siehe Instandsetzermeldung
- Es dürfen nur zugelassene Betrieben, die entsprechende Auflagen erfüllen, Instandsetzerkennzeichen anbringen
Instandsetzungsbenachrichtigung (gem. § 72 Eichordnung)
Neben dem Anbringen eines Instandsetzerkennzeichen erfolgt gleichzeitig eine Meldung an das zuständige Eichamt. In diesem amtlichen Vordruck wird das Eichamt über die erfolgte Reparatur informiert. Diese Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung wird von dem Waagenbauer und dem Kunden unterschrieben. Gleichzeitig wird der Kunde darauf Hingewiesen, das er unverzüglich einen Eichantrag zu stellen hat.
Als Instandsetzer habe ich auf die Pflicht hingewiesen, unverzüglich einen Eichantrag zu stellen