Geeichte Waagen: Unterschied zwischen den Versionen
Admin (Diskussion | Beiträge) |
Admin (Diskussion | Beiträge) |
||
(8 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
Geeichte Waagen bzw unter "Eichen" | Geeichte [[Waagen]] bzw unter "[[Eichen]]" versteht man die Prüfung eines Messgerätes auf Einhaltung der [[Befundprüfung|Bauvorschriften]] und die Prüfung seiner richtigen Anzeige innerhalb der "[[Fehlergrenzen|Eichfehlergrenzen]]". | ||
Geeichte Waagen müssen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ([[PTB]]) in Braunschweig oder einer anderen europäischen Zulassungsstelle oder allgemein zur Eichung zugelassen sein. Geeichte Waagen sind mit einem Eichsiegel auf dem die [[Eichfristen|Eichgültigkeitsdauer]] vermerkt ist, angebracht. Auf Neuwaagen können auch [[EG-Ersteichung|EG-Erstgeeicht]] ( [[ | Geeichte Waagen müssen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ([[PTB]]) in Braunschweig oder einer anderen europäischen Zulassungsstelle oder allgemein zur Eichung zugelassen sein. Geeichte Waagen sind mit einem Eichsiegel auf dem die [[Eichfristen|Eichgültigkeitsdauer]] vermerkt ist, angebracht. Auf Neuwaagen können auch [[EG-Ersteichung|EG-Erstgeeicht]] ( [[Herstellergeeicht]] ) sein. | ||
Alternativ zur Eichung stehen dem Waageninhaber auch die Prüfung nach [[DIN ISO 9000ff]] oder eine [[DKD-Kalibrierdienst|DKD-Kalibrierung]] zu Verfügung, die aber die Eichung einer Waage nicht ersetzt. | |||
Dabei besteht folgend Vorschriften über die Eichpflicht von Waagen. | |||
== Wann Unterliegen Waagen der Eichpflicht == | |||
Waagen unterliegen der Eichpflicht, wenn sie in folgenden Bereichen verwendet werden | |||
*im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird | *im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird | ||
*im Arbeitsschutz | *im Arbeitsschutz | ||
Zeile 15: | Zeile 22: | ||
*im Strahlenschutz | *im Strahlenschutz | ||
*im Verkehrswesen | *im Verkehrswesen | ||
*Gesundheitsschutz (Krankenhäuser, | *Gesundheitsschutz (Krankenhäuser, Ärzte) | ||
*Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen | *Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen | ||
*Herstellung von Arzneimitteln (Apotheken) | *Herstellung von Arzneimitteln (Apotheken) | ||
*Wareneingangskontrolle | *Wareneingangskontrolle | ||
*Verwiegung von Fahrzeugen | *Verwiegung von Fahrzeugen | ||
[[Kategorie:Arten von Waagen]] | |||
[[Kategorie:Prüfen - Eichen]] |
Aktuelle Version vom 17. April 2010, 16:01 Uhr
Geeichte Waagen
Geeichte Waagen bzw unter "Eichen" versteht man die Prüfung eines Messgerätes auf Einhaltung der Bauvorschriften und die Prüfung seiner richtigen Anzeige innerhalb der "Eichfehlergrenzen".
Geeichte Waagen müssen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig oder einer anderen europäischen Zulassungsstelle oder allgemein zur Eichung zugelassen sein. Geeichte Waagen sind mit einem Eichsiegel auf dem die Eichgültigkeitsdauer vermerkt ist, angebracht. Auf Neuwaagen können auch EG-Erstgeeicht ( Herstellergeeicht ) sein.
Alternativ zur Eichung stehen dem Waageninhaber auch die Prüfung nach DIN ISO 9000ff oder eine DKD-Kalibrierung zu Verfügung, die aber die Eichung einer Waage nicht ersetzt.
Dabei besteht folgend Vorschriften über die Eichpflicht von Waagen.
Wann Unterliegen Waagen der Eichpflicht
Waagen unterliegen der Eichpflicht, wenn sie in folgenden Bereichen verwendet werden
- im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird
- im Arbeitsschutz
- im Umweltschutz
- im Strahlenschutz
- im Verkehrswesen
- Gesundheitsschutz (Krankenhäuser, Ärzte)
- Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen
- Herstellung von Arzneimitteln (Apotheken)
- Wareneingangskontrolle
- Verwiegung von Fahrzeugen