Instandsetzerkennzeichen: Unterschied zwischen den Versionen
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*Der Instandsetzer hat im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung einzutragen und die zuständige [[Eichamt|Behörde]] von der Anbringung unverzüglich schriftlich zu verständigen | *Der Instandsetzer hat im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung einzutragen und die zuständige [[Eichamt|Behörde]] von der Anbringung unverzüglich schriftlich zu verständigen | ||
* Es dürfen nur zugelassene [[Waagenbauer|Betrieben]], die entsprechende Auflagen erfüllen, Instandsetzerkennzeichen anbringen |
Version vom 29. Oktober 2006, 16:48 Uhr
Instandsetzer Kennzeichen
Staatlich anerkannte Instandsetzer haben die Möglichkeit, nach einer Reparatur von einer im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendeten Waage (geeichte Waage) diese durch das Anbringen eines Instandsetzerzeichen auch weiterhin im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr zu verwenden. Das heißt, auch wenn die Waage repariert und die Eichsiegel von dem Instandsetzer gebrochen worden sind kann der Kunde diese trotzdem weiterhin im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendeten und gilt weiterhin als geeicht.
Allerdings gibt es folgende Einschränkungen:
- Die Waage muß noch in den Eichfristen liegen
- Der Meßfehler der Waage muß in den Verkehrsfehlergrenzen liegen
- Waage war schon einmal geeicht
Dabei muß der Instandsetzer folgendes Beachten
- Der Instandsetzer hat den Hauptstempel und eine zusätzliche Angabe "Geeicht bis... " nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat der Instandsetzer durch sein Stempelzeichen zu ersetzen.
- Der Instandsetzer hat im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung einzutragen und die zuständige Behörde von der Anbringung unverzüglich schriftlich zu verständigen
- Es dürfen nur zugelassene Betrieben, die entsprechende Auflagen erfüllen, Instandsetzerkennzeichen anbringen