Ich tüftel gerade an einer neuen browserbasierten Wägesoftware. Dabei diskutiere ich mit ein paar Kollegen über verschiedene funktionale und rechtliche Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Einsehbarkeit der Auswerteelektronik (AWE) und die Nutzung von Web-Applikationen zur Steuerung der Waage.
Vielleicht gibt's hier den ein oder anderen vom Fach, der sich damit auskennt
Konkret habe ich folgende Fragen:
Einsehbarkeit der AWE und Anzeige auf nicht eichfähigen Zusatzeinrichtungen
Muss die AWE für den Bediener sichtbar sein, wenn das Gewicht parallel auf nicht eichfähigen Zusatzeinrichtungen (z. B. Handy oder LED-Großanzeige) angezeigt wird?
Gibt es Vorgaben zur Mindestgröße der Gewichtsanzeige auf der AWE, um deren Zulässigkeit sicherzustellen?
Nullstellung über Web-Applikation
Ist es zulässig, die Nullstellung über eine Web-Applikation (z. B. per Handy) durchzuführen, wenn das Wägerterminal aus Vandalismusschutzgründen hinter einer Glasscheibe eingeschlossen ist?
Im Merkblatt zu Zusatzeinrichtungen ist vermerkt, dass die Nullstellung vom Bedienplatz aus möglich sein muss. Bedeutet dies, dass ein Nullstellknopf auch vom Handy aus zwingend funktionsfähig sein muss?
Datenaufzeichnung und Anzeige
Meines Wissens ist es nicht zulässig, dass das Gewicht weiterhin in der Web-Applikation angezeigt wird, obwohl im Auswertegerät bereits eine Überlast ausgelöst wurde.
Bei manchen AWE lese ich einen fortlaufenden Gewichtswert mit und protokollieren diesen. Meines Wissens wird das bei Nacheichungen zu Problemen führen. Stimmt das soweit?
Wägung durch den Lkw-Fahrer und Dokumentation
Muss zwingend dokumentiert werden, dass das Fahrzeug korrekt auf der Waage stand, wenn der Fahrer sich selbst verwiegt?
Sind z.B. Netzwerkkameras erforderlich, um diesen Vorgang zu belegen?
Datenverarbeitung und Konformität
Ist es zulässig, dass die Wägung von einer Web-Applikation aus gestartet wird und die Daten, einschließlich der Alibi-Daten, mehrere Server passieren, bevor sie auf dem Wiegeschein landen?
Auf dem Wiegeschein befinden sich alle relevanten Daten wie Waagenidentifikation, Zeit, Datum, Gewicht, Einheit, Alibi-Nummer und der Standardsatz zur Einsehbarkeit der Messwerte. Ist diese Vorgehensweise rechtskonform?
Kann mir da jemand etwas unter die Arme greifen und mir ein paar Gesetzes- oder Normpassagen verraten, die hier greifen?
Instandsetzbarkeit
Es geht hier rein um die theoretische Betrachtung: Welche rechtlichen Konsequenzen würden drohen, wenn das System im aktuellen Zustand an ein geeichtes Wägesystem angeschlossen und in Betrieb genommen würde?
Könnten in diesem Fall strafrechtliche Folgen für den einzelnen Instandsetzer oder für uns als instandsetzungsbefugten Betrieb entstehen, der so eine Software installiert?